Aufgabe
Bürgergemeinden verwalten in der Regel die aus der Zeit des Ancien Régime übernommenen Bürgergüter wie zum Beispiel den Wald. In vielen Gemeinden entscheidet die Bürgergemeinde über die Vergabe des Bürgerrechts. Die Existenzgrundlage der Bürgergemeinde Lupsingen wird in Paragraph 136 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 geregelt. Die Aufgabenbereiche der Bürgergemeinde mit den dazu gehörenden Kompetenzen sind folgende:
- Waldbewirtschaftung und -pflege
- Unterhalt der Waldwege
- Grundbesitz wie Schneemattquelle der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen
- Förderung und Unterstützung von Kultur und Tradition im Dorf
- Einbürgerungen
- Bestellen der erforderlichen Organe im Rahmen der Gesetzgebung
- Führen des Finanzhaushalts der Bürgergemeinde
- Mitwirkung in Arbeitsgruppen der Gemeinde
Die Bürgergemeindeversammlung ist das oberste Organ und tagt in der Regel zwei Mal jährlich (Juni und Dezember). Die Bürgerinnen und Bürger befinden über Themen wie Jahresrechnung, Budget, Einbürgerungen und grössere Geschäfte wie bauliche Vorhaben oder Anschaffungen.
Für den operativen Teil der Bürgergemeinde ist der für vier Jahre gewählte, aus drei Mitgliedern bestehende Bürgerrat verantwortlich. Ergänzt wird der Bürgerrat durch den Kassier und den Schreiber/Aktuar. Anlässlich von neun jährlichen Sitzungen werden die laufenden Geschäfte behandelt, die in der Kompetenz des Bürgerrats stehen.
Die Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Lupsingen (Pdf) bildet die Grundlage.